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Der Ablasshandel

Der Ablass hat eine lange Entwicklungsgeschichte (Ablass = Erlass von Sündenstrafen, Ablassbrief = Urkunde über den Erlass). In der Bibel sucht man vergeblich nach einem Hinweis auf den Ablass. Er ist Teil des mittelalterlichen Bußsakramentes. Im 9. Jahrh. taucht zum ersten Mal die Vorstellung auf, dass den im Kampf gegen die Ungläubigen gefallenen Soldaten die kirchlichen Bußstrafen erlassen seien. Bis zum 12. Jahrh. entwickelte sich folgende Lehre:
Die Beichte, die persönlich vor dem Priester abgelegt wird, besteht aus drei Teilen

1. Reue des Herzens
2. Bekenntnis des Mundes
3. Genugtuung.

Die Genugtuung (Satisfaktion) wird als Abbüßung der zeitlichen Sündenstrafen verstanden, dazu gehören auch die Strafen im Fegfeuer. Das Fegfeuer ist nach katholischer Lehre ein jenseitiger Läuterungsort, in dem die Verstorbenen ihre lässlichen, aber noch nicht gesühnten Sünden abbüßen („lässliche Sünden“ sind solche, die auch ohne Absolution zu Lebzeiten nicht zur ewigen Verdammnis führen, im Unterschied zu den „Todsünden)

Zeitliche Sündenstrafen sind bestimmte Pflichten, die die Kirche als Sühneleistung den Menschen auferlegt, die ihre Sünden bereuen und gebeichtet haben. Die Liste dieser Bußstrafen war lang und hart, u.a. Fasten bei Wasser und Brot, Wallfahrten, eine Stiftung, Gebete.

Auf Grund eines besonderen guten Werkes konnte die Kirche einen Ablass (Erlass von Sündenstrafen) gewähren. So konnte man eine Verminderung oder gar gänzlichen Erlass der zeitlichen Strafen, auch der Fegfeuerstrafen erlangen. Seit dem 12. Jahrh. war es möglich,  einen Ablass auch durch Geldzahlungen zu erwerben (z.B. Kirchenbauablass).
Seit 1477 n.Chr. gab es Ablässe auch für bereits Verstorbene. Im 15. und 16. Jahrh. konnte man dann sogar auch außerhalb der Beichthandlung, ohne jede Reue und Sündenbekenntnis einen Ablass käuflich erwerben (1545 n.Chr. wurde dieser Missbrauch verboten). Der Ablass hat sich so schnell als eine ergiebige Finanzquelle für die Kirche erwiesen.

Festzuhalten bleibt: Der Ablass ist ursprünglich nicht Erlass der Schuld, sondern Erlass der zeitlichen Strafe. Die Schuld und die ewigen Strafen in der Hölle werden durch die Absolution getilgt. Sie ist allein Gott vorbehalten, durch den Priester wird sie in der Beichte dem reuigen Sünder im Namen Gottes zugesprochen.
An diese Unterscheidung haben sich aber viele kirchliche Verlautbarungen des Mittelalters nicht mehr gehalten. So behauptete Erzbischof Albrecht von Mainz (1490-1545), der Ablass sei Versöhnung zwischen Gott und Mensch. Er sei also Erlass der Schuld, nicht bloß Erlass der Strafe. Damit wollte er den Ablassverkauf in seinen Bistümern ankurbeln. Albrecht von Mainz, Erzbischof von Magdeburg, Bischof von Halberstadt und Erzbischof von Mainz, war hochverschuldet beim Bankhaus Fugger in Augsburg. Papst Leo X. hatte ihm erlaubt, in seinen Fürstentümern einen Ablasshandel zu betreiben. Der Erlös sollte zur Hälfte dem Neubau der Peterskirche in Rom dienen, die andere Hälfte durfte er zur Tilgung seiner Schuld verwenden. Seit Anfang 1517 betrieb der rührige Dominikanerpater Johann Tetzel in Albrechts Auftrag im Magdeburgischen und Brandenburgischen das Ablassgeschäft. Bekannt ist sein Werbespruch: „Sobald das Geld im Kasten klingt, die Seele aus dem Fegfeuer (in den Himmel) springt“.

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